Abfrage der Lohn- und Gehaltssummen aus 2024
Bitte geben Sie bis spätestens 01.09.2025 die Lohn- und Gehaltssumme (=Gesamtsumme der Arbeitsentgelte der Versicherten) aus 2024 für die in Ihrem Betrieb Beschäftigen1 an. Dies dient zur Ermittlung des Zusatzbeitrages für das Jahr 2025.
Bitte beachten Sie:
- Einzelunternehmen ohne Beschäftigte: Geben Sie als Lohnsummebitte “0” an.
- Mitgliedsbetriebe mit Zweigfilialen: Tragen Sie bitte die Lohn- und Gehaltssummen aller Standorte (Hauptbetrieb und Zweigfilialen) in Summe ein.
1 hierzu zählen: Geschäftsführer/in, gewerbliche Mitarbeiter/innen, Büroangestellte und Auszubildende im Kfz-Bereich.
Hinweise zur Beitragsberechnung
Wichtige Hinweise zur Beitragsbemessungsgrundlage laut Satzung und Mitgliederbeschluss:
Gemäß § 60 Absatz 2 der Satzung des Saarländischen Kfz-Verbandes hat jedes Verbandsmitglied einen Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag zu leisten. Der Grundbeitrag beträgt gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2013 für 2021 290,00 Euro. Der Zusatzbeitrag beträgt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2013 1,6 Promille der Lohnsumme, höchstens 4000,00 Euro.
Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Der Verband ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen (§ 60 Absatz 6 Satzung).
Soweit die Beiträge nach der Lohn- und Gehaltssumme bemessen wird, sind die beitragspflichtigen Mitglieder verpflichtet, dem Verband Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 Absatz 1 SGB VII zu geben (§ 60 Absatz 4 Satzung).
Die Mitglieder ermächtigen den Verband, sich von den zuständigen Berufsgenossenschaften die Lohn- und Gehaltssumme der Verbandsmitglieder bekannt geben zu lassen. Insoweit werden die Berufsgenossenschaften von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden (§ 60 Absatz 5 Satzung).
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 113 Absatz 2 Satz 8 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Handwerksordnung eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1022,58 € geahndet werden (§ 60 Absatz 7 Satzung).
Sind die für die Beitragsveranlagung erforderlichen Daten eines Mitglieds nach der vorgenannten Regelung nicht zu erhalten, ist der Verband berechtigt, diese Daten zu schätzen (§ 60 Absatz 8 Satzung).