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Achtung Reichweitenangabe: Erstes Urteil zu E-Auto-Rückgaben sorgt für Klarheit

332 km versprochen, 282 km geliefert: für dieses E-Fahrzeug wurde es jetzt teuer. Das Landgericht Wuppertal hat als eines der ersten Gerichte entschieden, wann Käufer eines Elektroautos wegen zu geringer Reichweite vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen. Ein Urteil mit Signalwirkung für die ganze Branche.

Die Kernaussage: Weicht die im WLTP-Verfahren gemessene Reichweite um 10 % oder mehr zulasten des Käufers von der Herstellerangabe ab, liegt ein erheblicher Sachmangel vor: ganz analog zur bekannten BGH-Regel zum Kraftstoffmehrverbrauch bei Verbrennern. Im entschiedenen Fall lag die Abweichung bei satten 18 %. Prospektangaben sind damit keine unverbindliche Werbung, sondern eine Zusage, an der sich Hersteller messen lassen müssen.

Spannend für die Praxis: Der Verkäufer berief sich auf normale Batteriealterung – ohne Erfolg. Statt der erwarteten 7,5 % Gesamtdegradation nach drei Jahren wies die Batterie tatsächlich 17,1 % auf, deutlich über dem üblichen Alterungsverlauf. Das Gericht machte klar: Wer sich auf "normale Alterung" berufen will, muss das im Einzelfall auch belegen können.

Für Ihren Betrieb heißt das: Bei Reklamationen zur Reichweite lohnt sich ein genauer Blick auf Messwerte und Batteriezustand, bevor pauschal auf normale Alterung verwiesen wird. Der ZDK beobachtet die weitere Rechtsprechung gespannt – wir halten Sie hier im Newsletter auf dem Laufenden.