Neue Informationspflicht ab August: Was Sie bei Reklamationen jetzt beachten müssen
Ab voraussichtlich 1. August 2026 gilt eine neue Pflicht, die jeden Kfz-Betrieb mit Verbraucherverkäufen betrifft: Bevor Sie im Reklamationsfall mit der Nacherfüllung beginnen, müssen Sie Ihre Kunden künftig aktiv über zwei Dinge informieren – ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie darüber, dass sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche um zwölf Monate verlängert, wenn sie sich für die Nachbesserung entscheiden. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie "Recht auf Reparatur", das der Bundestag am 25. Juni und der Bundesrat am 10. Juli beschlossen haben.
Wichtig zu wissen: Auch wenn das eigentliche Recht auf Reparatur Kraftfahrzeuge nicht erfasst, wirken sich die begleitenden Änderungen im Kaufrecht direkt auf Ihr Tagesgeschäft aus – und zwar für Neu- und Gebrauchtwagen ebenso wie für Ersatzteile und Zubehör. Der Hinweis muss zwingend nach der Mängelanzeige, aber vor Beginn der Nacherfüllung erfolgen; ein allgemeiner Passus im Kaufvertrag reicht nicht aus. Tritt später ein weiterer Mangel an derselben Kaufsache auf, muss dagegen nicht erneut informiert werden.
Keine Sorge vor unbegrenzter Haftung: Die Beweislast bleibt trotz der verlängerten Frist unverändert. Zeigt sich ein Mangel erst im zusätzlichen Zwölf-Monats-Zeitraum, muss der Verbraucher weiterhin nachweisen, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Werden Sie als Händler in dieser Zeit dennoch in Anspruch genommen, verlängert sich im Gegenzug auch Ihr eigener Regressanspruch gegenüber Hersteller, Importeur oder Teilelieferant.
Der ZDK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, Fahrzeuge von der Fristverlängerung auszunehmen – ohne Erfolg, da die europäische Vollharmonisierung hierfür keinen Spielraum ließ. Immerhin hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, sich künftig auf EU-Ebene für Ausnahmen bei komplexen Produkten wie Kraftfahrzeugen einzusetzen.
Damit Sie ab August rechtssicher aufgestellt sind, hat der ZDK Musterhinweise zur Erfüllung der neuen Informationspflicht entwickelt. Diese finden Sie als Anlage zum vollständigen Rundschreiben